
ABRECHNUNG UND HONORAR
Kostenübernahme durch Krankenkassen
Es gibt etwaige Ausnahmen (freiwillige Satzungsleistung) – dazu möchte ich Sie bitten, dass Sie sich bei Ihrer Krankenkasse informieren.
Laut Gesetz sind Kassen verpflichtet einem Patienten in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich für den Patienten:
Falls er erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in seiner Nähe finden würden, kann er von seiner Krankenkasse verlangen, dass sie – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung), aber eben keine Kassenzulassung besitzt. Deshalb sollte der Patient seinem Antrag auf Kostenerstattung einen Nachweis beifügen über seine Anfragen und Wartezeiten bzw. Ablehnungen bei den verschiedenen zugelassenen Therapeuten, z. B. ein Telefonprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis der jeweiligen Anfrage. Mindestens 3-5…
Sollten Sie mit einer privaten Krankenkasse oder Zusatzversicherung einen Vertrag haben, so erkundigen Sie sich bitte selbst, in welchem Rahmen eine eventuelle Kostenübernahme möglich sein kann.
Im Falle einer Kostenübernahme weise ich darauf hin, dass Krankenkassen im Rahmen einer Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) aus dem Jahr 1986 bezuschussen. Meine Honorare orientieren sich an den derzeit allgemein üblichen Sätzen der Heilpraktiker für Psychotherapie. Hier kann es also Differenzen zwischen meinem Honorar und der Gebührenordnung der Kasse geben, die von Ihnen selbst getragen werden müssen.
Eventuell können Sie die Behandlungshonorare als außergewöhnliche Belastung auch steuerfrei absetzen. Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt.